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Herausgabe von Nutzerdaten

Am 11. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az: VI ZB 79/23) entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Online-Bewertungsplattformen verpflichtet sein können, die Identität von anonymen Nutzern herauszugeben, wenn ein Unternehmen sich durch eine Bewertung in seinen Rechten verletzt sieht. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um eine Arbeitgeberbewertungsplattform, auf der ein Nutzer eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit nur ienem Stern im Bereich „Vorgesetztenverhalten“ bewertet hatte. In dieser Bewertung waren scharfe Formulierungen enthalten, unter anderem die Kritik, dass ehemalige Mitarbeiter ihr ausstehendes Gehalt oder Arbeitszeugnis erst nach gerichtlicher Durchsetzung erhalten hätten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft wollte daraufhin gerichtlich durchsetzen, dass die Plattform die Identität des bewertenden Nutzers preisgibt, um mögliche rechtliche Schritte gegen ihn einleiten zu können. Als Grundlage für diesen Auskunftsanspruch verwies die Kanzlei auf § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Danach können Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet sein, wenn Inhalte strafrechtlich relevant sind. 

Der BGH hat den Auskunftsanspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft verneint und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts lag kein „rechtswidriger Inhalt“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift vor, der eine Auskunftspflicht auslösen würde. Entscheidend war dabei die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen: Eine strafbare Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass eine Aussage überprüfbar und belegbar ist und den Tatbestand einer der in § 21 Abs. 2 TDDDG genannten Strafnormen erfüllt, etwa Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Der BGH stellte fest, dass die beanstandete Bewertung im vorliegenden Fall nicht als objektiv überprüfbare, tatsachenbezogene Aussage zu qualifizieren war, sondern als subjektive Meinungsäußerung mit Werturteil-Charakter. Soweit sie tatsächliche Elemente enthielt, waren diese untrennbar mit dem wertenden Eindruck verbunden, den der Nutzer vermitteln wollte. In Fällen mehrdeutiger Aussagen sei im Zweifel zugunsten der Meinungsfreiheit zu entscheiden, so der BGH. 

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die rechtlichen Maßstäbe für die Frage gesetzt, wann ein Betreiber einer digitalen Plattform verpflichtet ist, personenbezogene Daten eines Nutzers offenzulegen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass eine bloß rufschädigende oder subjektive Kritik allein nicht ausreicht, um eine Auskunftspflicht auszulösen. Erst wenn eindeutig strafbare Inhalte vorliegen, die den Tatbestand der in § 21 Abs. 2 TDDDG genannten Vorschriften erfüllen, kann der Plattformbetreibers zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet sein. Ob eine Auskunftspflicht besteht, ist – wie regelmäßig – eine Frage des Einzelfalls.  

Für Bewertungsplattformen hat der BGH schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Betreiber nicht schon bei jeder Beschwerde über rufschädigende Inhalte verpflichtet sind, die Inhalte zu löschen. Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung erstreckt der BGH diese Rechtsprechung auf die Identität der Nutzer. Deren Anonymität bei der Bewertung von Unternehmen steht grundsätzlich im Vordergrund, solange die Äußerungen keinen der in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgeführten Straftatbestände erfüllt. Gleichzeitig bedeutet das Urteil für Plattformbetreiber auch, dass sie rechtliche Prüfprozesse etablieren müssen, um auf Beschwerden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Bewertung einen strafrechtlich relevanten Inhalt aufweist. Betreiber sollten daher im eigenen Interesse interne 

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